Jet A-1, Super Plus 98 ETBE, Avgas 100LL

Spritpreise & Gebühren

Tarifordnung & Benützungsbedingungen

FLUGZEUGE

Maximales Abfluggewicht Landetarif Parktarif Hangartarif
bis 600 kg € 12,00 € 6,00 € 12,00
von 601 kg - 800 kg € 16,10 € 8,05 € 16,10
von 801 kg - 1000 kg € 20,10 € 10,05 € 20,10
von 1001 kg - 1200 kg € 24,20 € 12,10 € 24,20
von 1201 kg - 1500 kg € 29,50 € 14,75 € 29,50
von 1501 kg - 2000 kg € 38,90 € 19,45 € 38,90
von 2001 kg - 3000 kg € 56,40 € 28,20 € 56,40
ab 3001 kg € 56,40 € 28,20 € 56,40
+ pro 100 kg € 2,86 € 1,43 € 2,86

HUBSCHRAUBER / GYROKOPTER

Maximales Abfluggewicht Landetarif Parktarif Hangartarif
bis 600 kg € 29,50 € 14,75 € 29,50
von 601 kg - 800 kg € 29,50 € 14,75 € 29,50
von 801 kg - 1000 kg € 29,50 € 14,75 € 29,50
von 1001 kg - 1200 kg € 45,80 € 22,90 € 45,80
von 1201 kg - 1500 kg € 45,80 € 22,90 € 45,80
von 1501 kg - 2000 kg € 60,50 € 30,25 € 60,50
von 2001 kg - 3000 kg € 89,40 € 44,70 € 89,40
ab 3001 kg € 89,40 € 44,70 € 89,40
+ pro 100 kg € 2,86 € 1,43 € 2,86

TREIBSTOFFE

Produkt Preis *
Jet A-1 € 2,019
Super Plus 98 ETBE € 2,057
Avgas 100LL € 2,921

Steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen – neues Gesetz ab 01.10.2017

Eine mineralölsteuerfreie Betankung ist nur mehr möglich, wenn ein Freischein bzw. Betankungsschein für das Luftfahrzeug vom Zollamt ausgestellt vorliegt. Liegt keines dieser Formulare vor, wird die Mineralölsteuer verrechnet und es kann im Nachhinein die Rückerstattung beim jeweils zuständigen Zollamt beantragt werden.

Zuständig für die Vergütung ist das Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz (in Sonderfällen der Wohnsitz) des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, sonst das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (§ 5 Abs. 5 Z 1b MinStG 1995). Vergütungsanträge sind formlos einzubringen. Sie sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Luftfahrtbetriebsstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen (§ 5 Abs. 6 MinStG 1995). Der Verwender der Luftfahrtbetriebsstoffe (das Luftfahrtunternehmen) hat das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995 genannten Voraussetzungen sowie die bereits erfolgte Entrichtung der Mineralölsteuer für die Luftfahrtbetriebsstoffe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Entrichtung der Mineralölsteuer ist durch eine entsprechende Bestätigung des Steuerlagerinhabers nachzuweisen.


* Letzte Aktualisierung: 01.03.2024

Parktarif

Während des Tages wird kein Parktarif verrechnet. Ermäßigung nur bei Grundschulungsflügen mit Flugzeugen für Aufsetzen und Durchstarten bis 17:00 LOC. Samstag keine Ermäßigung. Jährlich von 01.12. bis 31.03. zusätzlich zum Landetarif € 3,00 Winterzuschlag.